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Jetzt heißt es richtig handeln...

1.      Freie Wahl des KFZ-Sachverständigen

 

Prinzipiell ist anzuraten, in jedem Fall einen KFZ-Sachverständigen hinzu zuziehen.

 

Als Geschädigter haben Sie die freie Wahl, welchen KFZ-Sachverständigen Sie beauftragen.

 

Oftmals werden Sie aktiv von der gegnerischen Versicherung angesprochen, welche Ihnen anbietet,  einen Sachverständigen zu schicken. Hier ist anzuraten, einen unabhängigen Sachverständigen Ihres Vertrauens zu beauftragen. Dieser ist für die unparteiische Beweissicherung, Ermittlung der Schadenhöhe und des Schadenumfangs, sowie die Ermittlung des Wiederbeschaffungs- und Restwertes und ggf. einer merkantilen Wertminderung zuständig.

 

Ein Schaden, welcher von außen oft nur gering wirkt, kann schwerwiegende Folgen haben -

 

darum beauftragen Sie einen Profi!

 

 

2.      Reparatur in der Fachwerkstatt Ihres Vertrauens

 

Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine Werkstatt vorzuschreiben, obwohl dies vielfach versucht wird. Sie entscheiden, in welcher Werkstatt Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen möchten.

 

 

3.      Recht auf einen Anwalt

 

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

 

Die hierfür anfallenden Kosten übernimmt grundsätzlich die Versicherung des Schädigers.

 

So können Sie sich sicher sein, dass alle Schadenersatzpositionen berücksichtigt werden.

 

4.      Mietwagen und Nutzungsausfallentschädigung

 

Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls können Sie grundsätzlich einen Mietwagen beanspruchen. In der Regel bieten Ihnen die Reparaturfirmen auch einen Mietwagen zu marktgerechten Preisen an. Überhöhte Preise werden nicht immer vollständig durch die Versicherung getragen.

 

 

Benötigen Sie keinen Ersatzwagen, können Sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

 

 

5.      Der Totalschaden

 

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gem. Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges nicht mehr als 30% übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts Ihres Fahrzeuges. Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert* veräußern, den Ihr Sachverständiger im Gutachten ermittelt hat.

 

 

*Aus Sicherheitsgründen empfiehlt es sich, einen  korrekt datierten schriftlichen Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug zu verfassen.  Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.


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